Das Geschäftsmodell der „Cider Connection“, das wir in einer Reportage im Juni letzten Jahres offenlegten, geht stark vereinfacht gesagt so: Ein Verband zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) vertritt einen Fotografen. Die Kanzlei Schroeder aus Kiel vertritt, zumindest in vielen dokumentierten Fällen, den VSGE und mahnt in dessen Auftrag ab, wenn gegen die Lizenzbedingungen des Fotografen verstoßen wurde. In vielen uns bekannten Fällen handelt es sich beim Fotografen um Dennis S., der auf Flickr hunderte von Symbolfotos unter Creative-Commons-Lizenz abgelegt hat. Nach unserer Einschätzung ist die massenhafte Bereitstellung solcher Symbolfotos ein Honeypot, der Nutzer in eine Falle lockt, damit später auch massenhaft abgemahnt werden kann.
Doch mittlerweile wehren sich immer mehr Betroffene. Sie zahlen weitaus geringere als die geforderten Beträge oder gehen mit negativen Feststellungsklagen gegen die Forderungen der Kanzlei vor. Uns ist zudem bekannt, dass mindestens eine Strafanzeige gegen die Kanzlei Schroeder und den VSGE wegen „versuchten gewerbsmäßigen (Banden-)Betrugs“ gestellt wurde.
Wir haben Jan Schallaböck zum Umgang mit dem Thema „Cider Connection“ befragt. Schallaböck ist Rechtsanwalt und Partner bei der Berliner Informationsrechtskanzlei iRights.Law. Er ist seit den späten 90er-Jahren in der netzpolitischen Community aktiv und war viele Jahre Mitarbeiter beim Datenschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein.

Herr Schallaböck, Sie sind gegen die Kanzlei Schroeder mit einer negativen Feststellungsklage vorgegangen. Was heißt das genau?
Mit einer negativen Feststellungsklage kann man sich gegen Forderungen wehren, die unbegründet oder überhöht sind. Vereinfacht gesagt: Wenn jemand sich „einer Forderung berühmt“ – wie es so schön im
Juristendeutsch heißt – also behauptet, er oder sie müsse z. B. Geld von einem bekommen, kann man vom Gericht feststellen lassen, dass dem nicht so ist.
Und dafür zieht man vor welches Gericht?
Die Wahl des passenden Gerichtstandes ist nicht immer ganz einfach; das hängt zum Beispiel von der Höhe der Forderung ab. In unserem Fall war es das Amtsgericht des Gerichtsbezirks unserer Mandantin.
Und die Mandantin hatte zuvor eine Forderung im Stile der von uns so genannten „Cider Connection“ bekommen? Also wegen Lizenzverletzungen eines Creative-Commons-Bildes des Fotografen Dennis S. eingefordert durch die VSGE und bearbeitet durch Kanzlei Schröder …

Genau, es ging genau um einen Fall, wie ihn netzpolitik.org auch schon mehrfach dokumentiert hat. Diese Abmahnungen richten sich gegen Verwender von Bildern, deren Nutzung über eine Creative-Commons-Lizenz möglich ist. Diese Lizenzen gestatten die unentgeltliche Nutzung unter bestimmten Bedingungen. Hierzu zählt neben der Nennung des Namens des Urhebers oft auch das Setzen von Links auf Lizenz und Originalquelle sowie die (korrekte) Nennung des Bildtitels. Wenn hierbei Fehler gemacht werden, mahnt die Kanzlei Schröder ab.
Sie haben ja diese Klage gewonnen. Wie war Ihre Argumentation vor Gericht?
Grundsätzlich ist es nicht ganz einfach, gegen die Forderung vorzugehen, denn die Lizenzpflichten sind natürlich auch bei CC-Lizenzen einzuhalten. Auf der anderen Seite haben diese Abmahnungen einen ausgesprochen unangenehmen Effekt, weil sie zum Beispiel auch die Verwender von freien Bildungsmaterialien einschüchtern. Wir haben dann ein wenig überlegt, ob wir nicht einen Weg finden können, diesem merkwürdigen „Geschäftsmodell“ etwas entgegenzusetzen.
Unser Eindruck war, dass die Abmahner mit der Höhe der Forderung mächtig überziehen. Meist werden da Beträge von deutlich über 1.000 Euro gefordert, weil man vergessen hat, einen Link zu setzen. Insbesondere für kleinere NGOs kann das schnell eine existenzielle Bedrohung darstellen. Hinzu kommt, dass ohne negative Feststellungsklage die ganze Zeit die Drohung im Raum steht, dass die Forderung doch vielleicht durchgesetzt werden könnte, wenn man nicht zahlt. Außerdem haben wir dem Mandanten geraten, eine modifizierte Überlassungserklärung abzugeben.
War eine Argumentation vor Gericht auch, dass das Geschäftsmodell offenbar darauf aufbaut, dass der Fotograf systematisch einfach zu findende Symbol-Fotos auf eine Plattform hochlädt und damit Nutzerinnen und Nutzern quasi einen Honeypot aufstellt?
Nein, das haben wir nicht ins Zentrum gestellt, weil das für die Mandantin zu riskant gewesen wäre. Gemeinsam mit unserem ehemaligen Referendar, Hagen Richter, haben wir einen umfangreicheren Schriftsatz aufgesetzt. In diesem Dokument haben wir die Berechnungen des Gegenanwaltes Punkt für Punkt auseinandergenommen. Am Ende ist noch eine Forderung von genau 80 Euro und 20 Cent übrig geblieben. Der Mandant hat dann abgerundet und 80 Euro überwiesen.
Ok, das heißt, Sie haben die 80 Euro bezahlt und gegen den restlichen Betrag geklagt?
Ganz genau. Bezüglich des restlichen Betrages der überhöhten Forderung haben wir dann die besagte negative Feststellungsklage erhoben. Dagegen hat sich die Gegenseite nicht verteidigt und das Gericht fand unseren Vortrag plausibel. Entsprechend müssen sie die Verfahrenskosten tragen. Was den Betrag von 80 Euro übrigens durchaus übersteigt.
Das heißt: Mit einer negativen Feststellungsklage können Betroffene den zu zahlenden Betrag signifikant nach unten drücken?
Man kann auch einfach einen geringeren Betrag anbieten, ohne vor Gericht zu gehen. Mit der negativen Feststellungsklage kann man gerichtlich feststellen lassen, dass der Anspruch in der behaupteten Höhe nicht besteht.
Sie würden Betroffenen also raten, diesen Weg zu überlegen, um die Forderungen geringer zu halten und gleichzeitig das Geschäftsmodell gerichtlich überprüfen zu lassen?
Ich lege allen nahe, die eine solche Abmahnung erhalten, eine negative Feststellungsklage durch einen Anwalt prüfen zu lassen, weil man so Klarheit bekommen kann und gleichzeitig diesem Geschäftsmodell Schranken aufzeigt.
Vielen Dank für das Gespräch.
